
Satzung des
VERBANDES DER DEUTSCHEN FEUERFEST-INDUSTRIE e. V.
![]() | § 1 Name. Sitz und räumlicher Geltungsbereich |
1.) Der Verband führt den Namen
"Verband der Deutschen Feuerfest-lndustrie e. V.".
Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
2.) Der Verband hat seinen Sitz in Bonn.
3.) Der Zuständigkeitsbereich des Verbandes erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
![]() | § 2 Zweck des Verbandes |
Zweck des Verbandes ist die Wahrung und Förderung der gemeinsamen fachwirtschaftlichen Belange seiner Mitglieder. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb darf nur unterhalten werden, soweit er zur Verwirklichung der Zwecke des Vereins notwendig ist. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der Verband anderen Verbänden anschließen und in diesen mitarbeiten.
![]() | § 3 Mitgliedschaft. Rechte und Pflichten |
1.) Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
2.) Ordentliches Mitglied des Verbandes können werden Unternehmen der Feuerfestindustrie, die in dem in § 1 Abs. 3 genannten Bereich ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er setzt ein Eintrittsgeld fest, dessen Höhe einen dreifache Jahresbeitrag nicht überschreiten darf. Bei Verweigerung der Aufnahme kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet.
3.) Unternehmen der Feuerfest-lndustrie, die in dem in § 1 Abs. 3 genannten Bereich weder ihren Sitz noch ihre Betriebsstätte haben, können außerordentliche Mitglieder ohne Stimmrecht werden. Über die Aufnahme entscheidet abschließend der Vorstand.
4.) Unternehmen, die nicht unmittelbar feuerfeste Erzeugnisse herstellen, aber ein Interesse an einer Mitarbeit im Verband der Deutschen Feuerfest-lndustrie e.V. haben und die gemeinsamen fachwirtschaftlichen Belange wahren und fördern und in dem in § 1 Abs. 3 genannten Bereich ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben, können assoziierte Mitglieder ohne Stimmrecht werden. Über die Aufnahme entscheidet abschließend der Vorstand.
5.) Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung. Ausschließung oder Auflösung des betreffenden Unternehmens oder der Betriebsstätte.
6.) Die Kündigung kann von jedem Mitglied mit sechsmonatiger Frist zum Schluß des Kalenderjahres ausgesprochen werden.
7.) Über die Ausschließung eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Sie ist nur aus wichtigen Gründen, z. B. wegen Schädigung des Verbandszweckes, Verletzung der Satzungen usw.. zulässig.
8.) Ausgeschiedene Mitglieder haben schwebende Verpflichtungen gegenüber dem Verband zu erfüllen. Sie verlieren alle Rechte an das Verbandsvermögen.
9.) Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, die Unterstützung des Verbandes in allen in seinen Geschäftsbereich fallenden Fragen in Anspruch zu nehmen.
Die außerordentlichen Mitglieder haben Anspruch auf Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und den technisch-wissenschaftlichen Veranstaltungen des Verbandes. Darüber hinaus stehen ihnen Informationen über die die Feuerfest-lndustrie allgemein interessierenden Fragen zu, die nicht ausschließlich für die ordentlichen Mitglieder bestimmt sind.
10.) Die Mitglieder sind an die Satzungen und an satzungsgemäß gefaßte Beschlüsse gebunden und verpflichtet, diese auszuführen. Sie haben dem Verband und seinen Organen die für die Erfüllung der Verbandszwecke erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu und fristgerecht zu erteilen.
11.) Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die in der Satzung festgelegten und von den zuständigen Organen des Vereins beschlossenen Eintrittsgelder und Beiträge zu bezahlen.
Ordentliche Mitglieder zahlen einen Beitrag, dessen Bemessungsgrundlage durch Beschluß der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
Außerordentliche Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe vom Vorstand jeweils festgelegt wird. Bei der Bemessung der Beitragshöhe soll die wirtschaftliche Bedeutung des außerordentlichen Mitgliedes in angemessener Weise berücksichtigt werden.
Assoziierte Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe vom Vorstand jeweils festgelegt wird. Bei der Bemessung der Beitragshöhe soll der Umsatz, der mit der Feuerfest-lndustrie getätigt wird, in angemessener Weise berücksichtigt werden
![]() | § 4 Organe |
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Geschäftsführung.
![]() | § 5 Mitgliederversammlung |
1.) Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des Verbandes, soweit ihre Erledigung nicht einem anderen Verbandsorgan obliegt.
2.) Jährlich findet eine Ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuladen ist.
3.) Die Ordentliche Mitgliederversammlung nimmt den Geschäftsbericht und die Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegen und erteilt Entlastung. Sie nimmt die erforderlichen Wahlen vor und setzt die Beiträge für das laufende Geschäftsjahr fest.
4.) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf jederzeit unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen werden.
Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung muß innerhalb zweier Wochen einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Bekanntgabe des Beratungsgegenstandes beantragt.
5.) Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, ausgenommen in den Fällen des § 5 Ziffer 7 und § 9 Ziffer 1. Sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheide die Stimme des Vorsitzers. Einer Mehrheit von dreiviertel der vertretenen Firmen bedürfen die Beschlüsse der Satzungsänderung, Widerruf der Bestellung eines Vorstandsmitgliedes, Verbandsauflösung und Verwendung des Verbandsvermögens. Die Abstimmungen erfolgen öffentlich. Auf Antrag von drei Mitgliedern muß geheime Abstimmung durchgeführt werden. Wahlen haben in geheimer Abstimmung zu erfolgen.
Als Bevollmächtigte der Mitglieder dürfen Inhaber, Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und Prokuristen oder mit schriftlicher Vollmacht versehene andere Beauftragte, die Angehörige der betreffenden Firma sein müssen, handeln. Vertretung durch andere Mitglieder ist statthaft. Hierzu bedarf es einer Vollmacht.
6.) Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
7.) Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann nur dann Beschluß gefaßt werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
8.) Über die Verhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzer und Geschäftsführer zu unterzeichnen ist. Jedem Mitglied ist eine Abschrift der Niederschrift unverzüglich zuzustellen.
![]() | § 6 Vorstand |
1.) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, ein oder zwei Stellvertretern, dem Vorsitzenden des Technischen Beirats und bis zu vier weiteren Mitgliedern.
2.) Die Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren.
3.) Das Amt im Vorstand endet, wenn der Gewählte aus der Mitgliedsfirma ausscheidet oder das Unternehmen, dem der Gewählte angehört, die Verbandszugehörigkeit verliert, ferner wenn der Gewählte sein Amt niederlegt oder die Bestellung mit dreiviertel Stimmenmehrheit durch die Mitgliederversammlung widerrufen wird. Sinkt die Zahl der Vorstandsmitglieder unter drei, so muß innerhalb eines Vierteljahres eine Ergänzungswahl stattfinden.
4.) Der Vorsitzende des Vorstandes oder einer seiner Stellvertreter vertritt den Verband nach außen.
5.) Der Vorstand tritt nach Bedarf mindestens zweimal jährlich zu einer Sitzung zusammen. Bei Anwesenheit von drei Mitgliedern, darunter der Vorsitzende oder der 1. Stellvertreter, ist der Vorstand beschlußfähig.
6.) Der Vorstand kann einen Technischen Beirat und Fachausschüsse berufen.
![]() | § 7 Technischer Beirat |
1.) Zur Beratung und Unterstützung des Vorstandes kann ein Technischer Beirat gebildet werden. Er setzt sich aus höchstens sieben Vertretern der Mitgliedsfirmen zusammen, die vom Vorstand benannt und abberufen werden. Die Amtsdauer soll zwei Jahre betragen.
2.) Der Technische Beirat wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Auf Antrag eines Mitgliedes findet eine geheime Wahl statt. Die Wahl ist durch den Vorstand zu bestätigen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung für die technische Zusammenarbeit innerhalb des Verbandes der Deutschen Feuerfest-lndustrie e. V.. Sie wird vom Vorstand erlassen.
![]() | § 8 Geschäftsführung |
1.) Der Geschäftsführer wird durch den Vorstand bestellt. Er hat die Geschäfte des Verbandes nach Maßgabe der Beschlüsse der Verbandsorgane und in Übereinstimmung mit dem Vorsitzenden zu führen.
2.) Der Geschäftsführer hat die Geschäfte unparteiisch zu führen und dienstlich zu seiner Kenntnis gelangende Geschäfts- und Betriebsvorgänge geheim zu halten.
3.) Das zur Erledigung der Geschäfte notwendige Personal wird von dem Geschäftsführer angestellt und entlassen und empfängt seine Weisungen durch den Geschäftsführer.
![]() | § 9 Auflösung des Verbandes |
1.) Die Auflösung des Verbandes kann nur eine vom Vorsitzenden zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschließen, in der mindestens zwei Drittel der Mitglieder vertreten sind. Ein Auflösungsbeschluß bedarf einer dreiviertel Mehrheit.
2.) Diese Mitgliederversammlung beschließt im Falle der Auflösung über die Verwendung eines etwa vorhandenen Vermögens ebenfalls mit dreiviertel Mehrheit.
![]() | § 10 Schiedsgericht |
Die Mitglieder verzichten auf die Beschreitung des Rechtsweges in allen das Mitgliedsverhältnis betreffenden Streitigkeiten und unterwerfen sich der Entscheidung eines nach den Bestimmungen der ZPO zu bildenden Schiedsgerichts.
Stand 1. Juni 2007



